Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene SS 2001

1. Hausarbeit

 

"Ein Unglück kommt selten allein""

Die Geschäfte des Rechtsanwalts R gehen nicht gerade gut. Nur mit Mühe kann er sich einigermaßen über Wasser halten. Zu allem Übel ist ihm auch noch die Fahrerlaubnis entzogen worden. Um dennoch ohne ständige Furcht vor Polizeikontrollen weiterhin mit seinem Pkw fahren zu können, verschafft er sich durch einen Trick bei der zuständigen Stelle einen Ersatzführerschein: Er gibt bei seinen Personalien ein falsches Geburtsdatum an und erreicht so, daß die routinemäßige Anfrage beim Verkehrszentralregister nicht den Entzug der Fahrerlaubnis ergibt. Daß der Ersatzführerschein ihn um einen Tag älter macht, stört ihn bei seinem jugendlichen Aussehen nur wenig. Die Rechnung des R geht allerdings nicht auf: Schon bei der ersten Fahrt vergleicht ein aufmerksamer Beamter bei einer Polizeikontrolle den Ersatzführerschein mit dem Personalausweis und stellt die Abweichung fest. Nachforschungen fördern die Manipulation des R zu Tage.

Nun möchte R weinigstens sein Image dadurch etwas aufbessern, daß er sich mit dem akademischen Grad eines "Doktors der Rechte" schmückt. Da er selbst nicht in der Lage ist, eine dissertationswürdige Leistung zu erbringen, wendet er sich an den im Internet in der für R interessanten Hinsicht "eindeutig" werbenden "Promotionsberater" P. P erklärt sich gegen Vorauszahlung von DM 20.000,-- bereit, für R eine Dissertation zu schreiben und einen passenden Doktorvater zu vermitteln. Ein weiterer Betrag soll nach erfolgreichem Abschuß des Promotionsverfahrens fließen. R zahlt zwar wie vereinbart, erhält jedoch von P die versprochenen Leistungen nicht. P hatte von Anfang an vor, zwar das Geld zu kassieren, aber sich selbst nicht an die Vereinbarungen zu halten.

R, der sich durch die Vorauszahlung weiter verschuldet hat, möchte wenigstens retten, was zu retten ist. Deshalb bittet er seinen Kanzleimitarbeiter K unter einem Vorwand mit P Kontakt aufzunehmen, sich heimlich dessen Wohnungsschlüssel zu verschaffen und davon bei einem Schlüsseldienst einen Nachschlüssel anfertigen zu lassen. Der Originalschlüssel soll so rasch wie möglich P wieder zugesteckt werden, damit dieser keinen Verdacht schöpft. K führt aus, was ihm aufgetragen war, ohne daß P etwas von dem zeitweiligen Verschwinden seines Wohnungsschlüssels bemerkt. K - der genau wußte, was R vorhatte - erzählte allerdings in seiner Geschwätzigkeit dem Mitarbeiter M des Schlüsseldienstes, daß der anzufertigende Schlüssel dazu dienen sollte, heimlich eine fremde Wohnung zu betreten. M dachte sich dabei nur: "Was geht mich das an?" - und führte den erteilten Auftrag aus. Nähere Gedanken über den (Hinter-)Grund des vorgesehenen "heimlichen Besuchs" machte sich M nicht.

Mit dem Nachschlüssel verschafft sich R Zutritt zur Wohnung des P. Dort findet er zu seiner großen Enttäuschung jedoch nichts, was der Mitnahme wert wäre. Nach dem Verlassen der Wohnung begegnet ihm der inzwischen verhaßte P. Um ihm einen Denkzettel zu verpassen, ergreift er ein mitgeführtes Messer und stößt es P zwischen die Rippen. Dabei rechnet R mit einem für P tödlichen Ausgang. P sinkt röchelnd in sich zusammen. R geht davon aus, daß P durch den Stich letztlich nicht lebensgefährlich verletzt worden ist, und läßt ihn liegen. Das ernsthaft bedrohte Leben des P wird nur deshalb gerettet, weil zufällig ein Passant vorbeikommt und einen Krankenwagen alarmiert.

Unterdessen geht K in der bereits hereingebrochenen Dämmerung mit geschultertem Gewehr im Wald umher. Als sich hinter einem Gebüsch ein größeres Lebewesen bewegt, legt K an und schießt gezielt in diese Richtung. Der Schuß pfeift um Haaresbreite am Kopf des Försters F vorbei, der sich hinter dem Gebüsch verborgen hatte, um das Treiben des K zu beobachten. Als sich der Förster zu erkennen gibt und K - der noch keine Gelegenheit zum Nachladen hatte - mit seinem Gewehr in Schach hält, fügt sich dieser in sein weiteres Schicksal: Er läßt sich von F widerstandslos festnehmen. Später kann nicht geklärt werden, ob der Schuß dem Förster oder einem vermeintlichen Rehbock galt. Das Geschehen spielte sich in einem für K fremden Jagdbezirk ab. Es ist davon auszugehen, daß K keine Straftaten außerhalb des StGB begangen hat.

Wie haben sich R, P, K, M und F nach dem StGB strafbar gemacht?

Der Umfang der Arbeit darf 20 Seiten nicht überschreiten; darüber hinausgehende Seiten der Arbeit werden nicht gewertet. Die Seiten (DIN A 4) sind einseitig, 1 1/2-zeilig mit 1/3 Rand und mit Schriftgröße 12 sowie Standardlaufweite zu beschreiben. Fußnoten können Schriftgröße 10 haben. Bei der Bearbeitung sind im übrigen die "Allgemeinen Hinweise der Marburger Strafrechtslehrer zur Fallbearbeitung" zu beachten (s. unter http://www.jura.uni-marburg.de/strafr/freund/ - auf Nachfrage auch über das Sekretariat erhältlich).

Abgabe: In der ersten Übungsstunde (am 2. 4. 2001) und nur in der vorgeschriebenen Form (insbesondere ist eine Abgabe der Arbeit per Fax, auf Diskette oder per e-Mail ausgeschlossen).



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Letzte Bearbeitung: 1. Februar 2001