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Grundregeln der Fallbegutachtung: Der
Sachverhalt darf nicht verändert werden. Die
Prüfung wird in ihrem Umfang durch die
Fallfrage begrenzt. Jede Straftat ist einzeln zu
prüfen. Der Umfang der Darstellung hat sich an
dem jeweiligen Problemgehalt zu
orientieren. Überflüssige
Ausführungen sind zu vermeiden.
I. Prüf- und Obersatzbildung
1. Der Eingangs-Obersatz
(Eingangsfrage/Prüfsatz) wirft die nachfolgend
zu beantwortende Frage nach der
Deliktsverwirklichung durch den Handelnden (oder
Unterlassenden) auf. Das als Anknüpfungspunkt
für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit
gewählte Verhalten, die gesetzliche Benennung
der geprüften Straftat und der
einschlägige Gesetzesparagraph (ggf. nach
Absatz, Satz und Nr. bzw Fall) sind in der
Eingangsfrage exakt anzugeben. Folgende
Formulierungen bieten sich an:
Durch die heimliche Mitnahme des Rings aus dem
Juwelierladen kann sich X eines Diebstahls
gemäß § 242 I StGB schuldig
gemacht haben.
X kann, indem er den Ring aus dem Juwelierladen
heimlich mitgenommen hat, einen Diebstahl
gemäß § 242 I StGB begangen
haben.
2. Für die Beantwortung der mit dem
Eingangs-Obersatz gestellten Frage müssen
sodann schrittweise die einzelnen gesetzlichen
Merkmale geprüft werden. Dabei ist darzulegen,
ob das zu würdigende Verhalten und sonstige
Geschehen - der Lebenssachverhalt - die einzelnen
Voraussetzungen erfüllt, ob also darunter
subsumiert werden kann. Hierzu bedarf es
regelmäßig der weiteren Untergliederung
in Untervoraussetzungen und damit der Bildung von
Definitionen, unter die subsumiert werden kann (zur
Subsumtion näher unten II).
Wenn die Tatbestandsverwirklichung jedenfalls an
einem bestimmten einzelnen Tatbestandsmerkmal (etwa
an der fehlenden Absicht rechtswidriger
Bereicherung) scheitert, darf mit diesem Merkmal
begonnen werden, soweit sich dadurch das Gutachten
von für die Lösung des konkreten Falles
irrelevantem "Ballast" freihalten läßt
und so eine Konzentration auf das Wesentliche
erreicht wird.
Für eine Bejahung der eingangs gestellten Frage
bedarf es selbstverständlich letztlich der
Erfassung aller dafür zu erfüllenden
Voraussetzungen. Dazu zählen nicht nur
sämtliche gesetzlich ausdrücklich
normierten Merkmale (Tatbestandsvoraussetzungen und
sonstige geschriebene Merkmale). Zu beachten sind
etwa auch ungeschriebene Tatbestandsmerkmale sowie
ganz allgemein durch Rechtskonkretisierung zu
ermittelnde (ungeschriebene) Voraussetzungen
für die infrage stehende Rechtsfolge.
Auch eindeutig erfüllte Voraussetzungen
dürfen nicht vollkommen übergangen werden,
sondern sind durch eine entsprechende Aussage
festzustellen. Bei Zweifeln, ob diese Aussage mit
dem bereits Gesagten implizit verbunden ist, sollte
sicherheitshalber die erforderliche Feststellung
ausdrücklich getroffen werden:
A hat rechtswidrig und schuldhaft gehandelt.
II. Prüfung der gesetzlichen
Straftatmerkmale Subsumtion
Bei der Prüfung der Strafvorschrift wird im
einzelnen festgestellt, ob das zu würdigende
Verhalten und sonstige Geschehen die im jeweiligen
Obersatz genannten Bedingungen (Merkmale)
erfüllt. Folgende vier Schritte lassen sich
unterscheiden:
1. Benennung des zu prüfenden Merkmals.
2. Inhaltliche Bestimmung des Merkmals (Definition;
ggf. ist die "richtige" Definition
klärungsbedürftig; "Auslegungsproblem"; zu
beachten: Art. 103 II GG / § 1 StGB!).
3. Prüfung, ob der Lebenssachverhalt der
vorgenommenen Merkmalsbestimmung entspricht (=
Subsumtion im engeren Sinne).
4. Feststellung des Ergebnisses.
Zu achten ist auf den Gutachtenstil, der eine
zunächst aufgeworfene Frage nach obigem Schema
schrittweise beantwortet. Dagegen ist der vom
Ergebnis ausgehende "Urteilsstil" zu
vermeiden. (Bsp. für zu vermeidenden
Urteilsstil: Das von X an sich gebrachte Ding ist
eine fremde Sache, weil es im Eigentum des Y
steht.)
Sollte das zu prüfende Erfordernis ("Merkmal")
relativ unproblematisch vorliegen, bietet sich eine
Kurzsubsumtion an:
Bei dem Geldschein handelt es sich um einen
körperlichen Gegenstand, also um eine
Sache.
In absolut unproblematischen Fällen genügt
eine lapidare Feststellung:
Der Ring ist eine Sache.
III. Straftataufbau
Welchen Verbrechensaufbau ein Bearbeiter seinem
Gutachten zugrundelegt, liegt allein bei ihm;
insoweit gilt das Gebot absoluter Toleranz! Hiervon
zu unterscheiden ist die Frage nach der konsequenten
Umsetzung der gewählten Systematik. Innere
Widersprüche sind insoweit stets gewichtige
Fehler.
Die Untergliederung in einen "objektiven"
und einen "subjektiven Tatbestand" ist
zwar weit verbreitet, birgt aber die große
Gefahr innerer Unstimmigkeiten. Sie wurde der Sache
nach von einem Straftatsystem übernommen, nach
dem Unrecht tatsächlich rein objektiv (=
äußerlich) und Schuld rein subjektiv (=
innerlich) bestimmt wurden - ein "subjektiver
Unrechtstatbestand" im heutigen Sinne also gar
nicht existierte: Vorsatz und Fahrlässigkeit
waren vielmehr reine Schuldformen.
Da der sogenannte "objektive
Unrechtstatbestand" immer mehr oder weniger mit
subjektiv-individuellen Momenten durchsetzt ist,
kann eine insofern unverfängliche Benennung -
ohne zu starke Abweichung von der weithin
üblichen Vorgehensweise - folgendermaßen
aussehen:
| I. |
Tatbestandsmäßigkeit
|
| |
1. |
Tatbestandsmäßiges Verhalten und
Erfolgssachverhalt
|
| |
2. |
Vorsätzliche Tatbestandsverwirklichung und
sonst. spezielle subj. Merkmale
(z. B. Absichten)
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| II. |
Fehlende Rechtfertigung
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| III. |
Hinreichende Schuldhaftigkeit
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| IV. |
Sonstige Sanktionsvoraussetzungen
|
oder:
1. Unrechtstatbestand
2. Unrechtsausschluß
3. Schuldtatbestand
4. Schuldausschluß
5. Zusätzliche Straftatmerkmale
6. Straftatausschluß
Aufbauschemata sollen zwar die Straftatprüfung
leiten. Das stereotype "Abklappern"
einzelner Elemente ist aber verfehlt.
Bei der Prüfung einer Fahrlässigkeitstat
kann selbstverständlich nicht nur ein
zweistufiges, sondern ebensogut ein einstufiges
Aufbaumodell zugrundegelegt werden. Das
fahrlässige Fehlverhalten kann also von
vornherein individualisierend bestimmt werden, ohne
daß in einer Vorstufe zunächst ein
generalisierendes Fahrlässigkeitsurteil zu
fällen ist. Für die Bewertung entscheidend
ist allein die sachliche Argumentation zur
Begründung oder Ablehnung eines (individuellen)
Fehlverhaltens.
"Vorprüfungen" sind verfehlt. Das
gilt auch beim Versuch einer Straftat. Denn das
Fehlen der Vollendung ist keine Voraussetzung des
strafbaren Versuchs. Beim Vorliegen eines
vollendeten Delikts geht die Versuchsstrafbarkeit in
der Strafbarkeit wegen vollendeten Delikts
auf. Sachlich handelt es sich also um ein
Konkurrenzproblem. Allerdings wäre es
unangemessen, bei Bejahung eines vollendeten Delikts
stereotyp auf einen ebenfalls vorliegenden Versuch
einzugehen. Vielmehr genügt in einem solchen
Fall die Bejahung der weitergehenden (den Versuch
mit umfassenden) Vollendungstat. Wenn Vollendung
ernsthaft nicht in Betracht kommt, ist dazu kein
Wort zu verlieren. Kommt dagegen eine Vollendungstat
in Betracht, ist diese in einem eigenständigen
Prüfungsabschnitt (und nicht etwa als
"Vorspann" zur bereits begonnenen
Versuchsprüfung) zu thematisieren.
Regelmäßig überflüssig ist die
verbreitete ausdrückliche Feststellung,
daß der Versuch eines bestimmten Delikts
strafbar ist. Vielmehr muß die gesetzliche
Bestimmung, aus der sich die Versuchsstrafbarkeit
ergibt (also bei Vergehen die jeweilige Norm des
Besonderen Teils und bei Verbrechen § 23 I Fall
1 StGB [i. V. m. § 12 I StGB]), richtigerweise
bereits beim Einstieg in die betreffende
Prüfung - also im Eingangs-Obersatz - genannt
werden. Denn nur Delikte, die das geltende Recht in
strafgesetzlich normierter Form kennt, können
im Hinblick auf das Vorliegen ihrer Voraussetzungen
geprüft werden (nullum crimen sine
lege). Deshalb ist die Prüfung eines dem
geltenden Recht unbekannten Delikts schon im Ansatz
verfehlt. Die Strafbarkeit des Versuchs kann dann
jedoch nicht mehr als (weitere) Voraussetzung seines
Vorliegens aufgefaßt werden. Insoweit gilt
für die Versuchsprüfung nichts anderes als
für die Prüfung des vollendeten
Delikts. Bei der Prüfung eines vollendeten
Delikts käme auch niemand auf die Idee,
(nochmals) ausdrücklich festzustellen,
daß es überhaupt als Straftat - z. B. als
Totschlag nach § 212 I StGB - gesetzlich
normiert ist. Eine ausnahmsweise Thematisierung
dieser Frage ist lediglich in den eher seltenen
Fällen angebracht, in denen Probleme in bezug
auf die grundsätzliche Extension einer
bestimmten Strafbarkeitsanordung bestehen (etwa im
Bereich der erfolgsqualifizierten Delikte, wo die
Versuchsstrafbarkeit zweifelhaft sein kann).
Bisweilen ist es sinnvoll, gleich eine spezielle
Strafnorm zu prüfen, statt zuvor in getrennten
Prüfungen zugleich verwirklichte allgemeinere
Straftaten abzuhandeln. Das gilt etwa für einen
im Ergebnis zu bejahenden Raub. Hier ist am Ende
allenfalls ein Satz zu den zugleich
verwirklichten Tatbeständen des Diebstahls und
der Nötigung angebracht.
Bei zu bejahendem Grunddelik und in Frage kommender
Qualifikation kann verschieden vorgegangen werden:
Es kann sinnvoll sein, erst das Grunddelikt
(etwa § 223 I StGB) durchzuprüfen und
sodann die besonderen Voraussetzungen des
Qualifikationstatbestandes (etwa des § 224 I
StGB) in einem neuen Prüfungsabschnitt zu
erörtern. Das gilt z. B., wenn zwar das
Grunddelikt bejaht, die Qualifikation aber verneint
wird. Bei Bejahung auch der Qualifikation ist es
aber mitunter vorteilhaft, nur einen
entsprechenden Prüfungsabschnitt zu bilden
(§§ 223 I, 224 I StGB).
Von den näheren Umständen hängt es
ab, ob überhaupt und an welcher Stelle genau
z. B. auf subsidiäre oder sonst nicht
selbständig für die Strafbarkeitsfrage
bedeutsame Delikte einzugehen ist. Bei bejahter
Diebstahlsstrafbarkeit genügt u. U. ein Satz
zur nachfolgenden Unterschlagung. Wenn eine
Verantwortlichkeit wegen Totschlags in der Form
aktiven Tuns bejaht worden ist, sind
regelmäßig Ausführungen zur
entsprechenden Verantwortlichkeit wegen
begehungsgleichen Unterlassens oder gar zur
unterlassenen Hilfeleistung gegenüber dem
Totschlagsopfer entbehrlich. Entsprechendes gilt
für die Teilnahme nach bejahter
Täterschaft i. S. eines bestimmten
Rechtsgutsangriffs oder für die
Leistungserschleichung nach bejahtem Betrug.
IV. Spezielle Hinweise zur Anfertigung von
Strafrechtshausarbeiten
1. Formalien
Die Hausarbeit ist in Schreibmaschinenschrift
(Schriftgröße 12 pt; 1 1/2-zeilig) auf
tintenfestem Papier (Format DIN A 4) - einseitig
beschrieben - mit ca 1/3 Rand auf der linken
Blattseite anzufertigen und mit fortlaufenden
Seitenzahlen zu versehen. Am Ende der Bearbeitung
ist diese persönlich zu unterschreiben. Der
Arbeit ist ein Deckblatt, eine Abschrift des
Aufgabentextes, eine Gliederung sowie ein
Literaturverzeichnis voranzustellen. Das
Deckblatt soll oben links Name, Adresse,
Matrikelnummer und Semesterzahl des Bearbeiters
enthalten. Oben rechts können Ort und Datum
angegeben werden. In der Mitte des Deckblatts ist
die Bezeichnung der Übung, der Name des
Übungsleiters, das gegenwärtige Semester
und die Bezeichnung der Arbeit
("1. Hausarbeit") anzugeben. Ein
Abkürzungsverzeichnis ist nicht
erforderlich. Es sind die gängigen
Abkürzungen, wie sie etwa in Kommentaren und
Lehrbüchern angegeben werden, zu benutzen.
Die Gliederung soll kein ausführlicher
Inhaltsbericht sein. Sie soll weder den
Deliktsaufbau wiedergeben noch ganze Sätze oder
gar das Ergebnis der jeweiligen Prüfung
beinhalten. Die Gliederung soll vielmehr den
Gedankengang der Arbeit erkennbar machen. Jede
Gliederungsebene muß mindestens zwei Punkte
umfassen (Wer "A" sagt, muß auch
"B" sagen!).
Bewährt hat sich folgendes Gliederungssystem:
1. Teil
A.
I.
1.
a)
aa)
(1)
(a)
(aa)
Gliederungsangaben in Frageform sind zu vermeiden. Da die Gliederung zugleich als Inhaltsverzeichnis dient, ist bei jedem Gliederungspunkt die Seitenzahl anzugeben, auf der in der Ausarbeitung die Erörterung dieser Sachfrage beginnt. Das Gutachten selbst ist mit arabischen Seitenzahlen zu versehen; bis dahin sind römische Zahlen zu verwenden.
In das Literaturverzeichnis sind alle
zitierten Werke wie insbesondere Kommentare,
Lehrbücher und Grundrisse, Monographien,
Dissertationen, Beiträge in Sammelwerken,
Festschriften und Aufsätze in Zeitschriften
sowie Anmerkungen zu Gerichtsentscheidungen
aufzunehmen. Die Werke müssen in alphabetischer
Reihenfolge der Autoren aufgelistet
werden. Anzustreben ist die Verwendung der jeweils
jüngsten Auflage eines
Werkes. Gerichtsentscheidungen,
Entscheidungssammlungen, Gesetzesblätter und
Gesetzesmaterialien dürfen nicht in das
Literaturverzeichnis aufgenommen werden. Die Angaben
zu den jeweiligen Werken und Beiträgen werden
mit einem Punkt abgeschlossen.
Kommentare, Lehrbücher und Monographien sind
grundsätzlich nach Verfasser (Herausgeber),
Titel, Auflage, Erscheinungsort und -jahr
aufzunehmen. Einige Kommentare werden nicht nach
ihren Verfassern benannt ("Leipziger
Kommentar", "Systematischer Kommentar zum
Strafgesetzbuch" etc.). Diese Werke ordnet man
alphabetisch nach diesen Begriffen ein, also nicht
unter ihre Herausgeber oder Bearbeiter. Ein Hinweis
auf das Werk unter dem Bearbeiternamen ist freilich
möglich und sinnvoll. Bei im Buchhandel nicht
erhältlichen Dissertationen tritt an die Stelle
von Erscheinungsort und -jahr die Angabe
"Diss. [Universität],
[Promotionsjahr]". Bei Aufsätzen wird nach
Verfasser und Titel die Fundstelle der Anfangsseite
des Aufsatzes angegeben; bei Festschriften nach
einem eventuellen Titel die Angabe "Festschrift
für N. N.", der oder die Herausgeber, der
Ort, das Jahr und die Anfangsseite des
Beitrages. Bei Anmerkungen zu Gerichtsentscheidungen
und Buchbesprechungen sind Entscheidungsfundstelle
bzw. Verfasser und Titel des besprochenen Werkes
anzugeben.
Am Beginn des Fußnotentextes ist ein
Großbuchstabe zu verwenden. Am Ende steht
immer ein Punkt (falsch freilich: 31 f..). Bei
Zeitschriftenaufsätzen und Beiträgen zu
Festschriften und Sammelbänden wird der Titel
der Abhandlung in der Regel weggelassen. Sowohl bei
derartigen Beiträgen als auch bei
Gerichtsentscheidungen wird immer die Anfangsseite
und die in Bezug genommene Seite zitiert. Gibt es
mehrere Autoren oder Bearbeiter, so ist der Autor
oder Bearbeiter des jeweiligen Abschnitts anzugeben
(Eser, in: Schönke/Schröder, § 242 Rn
4). Wird in den Fußnoten nicht der volle Titel
eines Werkes wiederholt, so ist im
Literaturverzeichnis der verwendete Kurztitel
anzugeben. Der Hinweis "aaO." sollte
vermieden werden. Bei Zeitschriften und
Entscheidungssammlungen folgt die Seitenzahl
unmittelbar hinter dem Komma, ohne daß S. vor
die Seitenzahl gestellt wird.
Werden im Gutachten fremde Gedanken wiedergegeben
oder sonst verwertet, so sind diese mit einem Beleg
zu versehen. "Blindzitate" sind zu unterlassen. Es
muß nachgewiesen werden, von wem der Gedanke
stammt und wo dieser veröffentlicht ist. Die
Herkunft der fremden Gedanken ist durch eine
Fußnote auf der jeweiligen Seite genau
anzugeben. Wörtliche Zitate sollten jedoch die
Ausnahme bilden. Sie sollten - bei
größtmöglicher Kürze - nur dann
verwendet werden, wenn sonst spezifische
Aussagegehalte verlorengehen. Fallbezogene Zitate
sind verfehlt. Hat man etwa festgestellt, daß
X sich strafbar gemacht habe, darf dieses Ergebnis
nicht mit einer Fußnote belegt werden, weil
sich der Zitierte zu diesem Sachverhalt nicht
geäußert hat. - Die Nachweise in den
Fußnoten sind in eine sinnvolle Ordnung zu
bringen: In der Regel sind Gerichte vor Autoren und
Bundesgerichte vor anderen Gerichten zu nennen.
2. Fallbearbeitung, Art der Darstellung und
Bewertungskriterien
Die Lösung des Falles sollte bei der
Einleitungsfrage abwechseln. Hierzu bieten sich
folgende Formulierungen an:
X kann sich durch [Benennung des geprüften
Verhaltens] des Betruges gem. § 263 I
schuldig gemacht haben; A kann einen Betrug
gem. § 263 I begangen haben, indem er
[Benennung des geprüften Verhaltens]; X kann
sich durch [Benennung des geprüften
Verhaltens] wegen versuchten Betruges gem. §
263 strafbar gemacht haben.
In der sprachlichen Formulierung verfehlt ist die
weit verbreitete Kombination von "des" und
"strafbar" in der
Einleitungsfrage. Richtige Formulierungen lauten
etwa:
X kann sich ... wegen Betruges
strafbar gemacht haben bzw. X kann sich
... des Betruges schuldig gemacht
haben.
Die Verwendung des Konjunktivs ist zwar weit
verbreitet, aber zumindest
mißverständlich. Daß etwas als
möglicherweise gegeben geprüft werden
soll, kommt durch die Formulierung: "kann"
bereits hinreichend zum Ausdruck.
Bei der Erstellung eines Gutachtens geht es nicht
zuletzt darum, Rechtsprobleme eines Sachverhalts zu
erfassen und diese einer vertretbaren Lösung
zuzuführen. Bei der Bearbeitung des Falles sind
die einschlägige Literatur und Rechtsprechung
zu berücksichtigen. Das Gutachten soll sich
jedoch nicht in der Wiedergabe vorgefundener
Auffassungen erschöpfen. Die Fallrelevanz ist
stets im Auge zu behalten und deutlich zu machen. Zu
Streitfragen, die für die Entscheidung des
Falles erheblich sind (und nur zu diesen!), soll der
Bearbeiter in kritischer Auseinandersetzung mit den
in Rechtsprechung und Literatur vorgetragenen
Erwägungen selbständig Stellung
nehmen. Die Beantwortung einer Rechtsfrage erfolgt
nicht in der Auseinandersetzung mit Gerichten,
Autoren oder Theorien, sondern mit deren
Argumenten. Darstellungen nach dem Schema: a)
Auffassung des BGH, b) Auffassung des OLG Stuttgart,
c) Auffassung Schmidhäuser, d) Auffassung Otto,
e) Streitentscheidung - sind zwar bequemer, aber im
Rahmen rechtsgutachterlicher Fallbearbeitung kein
Ausweis überdurchschnittlicher
Qualifikation. Führen konkurrierende
Auffassungen im konkreten Fall zum selben Ergebnis,
kann auf eine eindeutige Stellungnahme nur
verzichtet werden, wenn ein abweichendes Ergebnis
ohnehin nicht mehr im Bereich des Vertretbaren liegt
und das auch dargetan ist.
Die Lösung ist auf die für den jeweiligen
Fall relevanten (d. h. entscheidungserheblichen!)
Probleme zu beschränken. Unproblematisches ist
kurz und knapp abzuhandeln oder in absolut
unproblematischen Fällen einfach
festzustellen. Problematisches bedarf hingegen
ausführlicher Erörterung. Verweise nach
oben sind zulässig, solche nach unten
unzulässig. Die Darstellung muß
verständlich sein. Formulierungen wie "ich
halte diese Auffassung für nicht
überzeugend"; "meines Erachtens"
sind fehl am Platz - alles, was der Bearbeiter in
dem Gutachten schreibt, ist sein
Erachten. Formulierungen wie "zweifellos",
"offensichtlich", "eindeutig",
"keinesfalls" indizieren das Fehlen von
Argumenten. Ein lapidarer Hinweis auf die
"herrschende Meinung" oder
"herrschende Lehre" stellt eine
bloße Behauptung dar und ersetzt nicht die im
gegebenen Fall erforderliche Begründung.
Wesentliche Kriterien für die Bewertung der
Arbeit sind das Erfassen der Probleme des
Sachverhalts, eine richtige Gewichtung,
Methodensicherheit, die Art der Darstellung, das
Argumentationsniveau sowie die Reichhaltigkeit und
Überzeugungskraft der Argumente.
Der Gesetzeswortlaut ist dem Leser des Gutachtens
bekannt und daher nicht abzuschreiben. Es ist
ausreichend, wenn die entsprechenden
Gesetzesvorschriften im Gutachten genau angegeben
werden.
Hausarbeiten werden zur selbständigen
Bearbeitung ausgegeben. Das Gebot, die Lösung
der gestellten Aufgabe ohne fremde Hilfe
anzufertigen, findet seine Erklärung auch
darin, daß die Anfertigung von Aufsichts- und
Hausarbeiten als Möglichkeit
studienbegleitender Selbstkontrolle gedacht ist. Die
Arbeit muß sorgfältig auf Schreib- und
Satzzeichenfehler durchgesehen werden. Der
Abgabetermin ist einzuhalten. Spezielle Hinweise des
Aufgabenstellers sind strikt zu befolgen.
Ergänzende Literaturhinweise:
Ausführlich zum Ganzen: Kern/Langer,
Anleitung zur Bearbeitung von
Strafrechtsfällen, 8. Aufl., München 1985;
s. a. Langer, JuS 1987, 896
sowie Freund, Der
Aufbau der Straftat in der Fallbearbeitung, in: JuS
1997, 235, 331; Freund/Schaumann, Der praktische
Fall - Verhängnisvolle Schläge, in: JuS
1995, 801.
Zum Literaturverzeichnis und zur Zitierweise
s. Scheffler, Hinweise zur Bearbeitung von
Strafrechtshausarbeiten, in: Jura 1994, 549, 550 f.;
zu "Sprachfehlern, Formfehlern und
Denkfehlern" s. Horn, in: Jura 1984, 499;
s. ferner Wolf, in: JuS 1996, 30; instruktiv auch
Hardtung, Gegen die Vorprüfung beim Versuch,
in: Jura 1996, 293; ders., Das Springen im
strafrechtlichen Gutachten, in: JuS 1996, 610, 706,
807.
Eine Formatvorlage für
Strafrechtshausarbeiten und eine Musterhausarbeit
sind über die Homepage von Prof. Dr. G. Freund
(http://www.prof-freund.de/)
zugänglich.
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